Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt aufgrund nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen entsprechender oder ähnlicher Geschäfte gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Käufer diese Lieferbedingungen an. Vom Käufer gewünschte Abweichungen oder eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden.

2. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die Geschäftsleitung, nicht aber die Mitarbeiter Vertreter und sonstigen Beauftragten des Verkäufers berechtigt sind, den vorformulierten Vertragstext zu ändern, Zusicherungen zu machen oder Zusatzabreden zu treffen.

Dies gilt insbesondere für Zusicherungen und für Abreden in Bezug auf die Eigenschaften des Liefergegenstandes sowie die Art der Verwendung.

3. Bei Verkauf nach Muster sind die Eigenschaften des Musters als zugesichert anzusehen. Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignung sind damit nicht verbunden.

4. Verträge mit ausländischen Käufern unterliegen ausnahmslos dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsübliche Klauseln wie: fob, cif etc. werden gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2010) ausgelegt.

II. Angebote, Aufträge

1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

Der Verkäufer ist berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Der Käufer ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung. Eine etwaige Mehr- oder Minderlieferung wird anteilig im Preis berücksichtigt. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

2. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung – auch Rechnung – des Verkäufers verbindlich.

III. Berechnung

1. Sämtliche Preise gelten als Preise ab Werk oder ab Auslieferungswerk des Verkäufers.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Netto-Listenpreise zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

IV. Zahlung

1. Die Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Verzug mit der Zahlung können, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden.

2. Bei Zahlungsfristüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags bis zur Zahlung eines angemessenen Abschlags zu verweigern.

3. Der Verkäufer behält sich für den Fall, dass der Käufer keine Zweckbestimmung trifft, vor, Zahlungen zur Begleichung älterer Rechnungen zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

V. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

VI. Lieferung

1. Der Verkäufer ist bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, ist aber an einen festen Liefertermin nicht gebunden, es sei denn, dass ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Ist ausnahmsweise ein fester Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer dem Verkäufer bei verspäteter Lieferung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer bereits Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht, so kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nachweislich kein Interesse hat.

3. Höhere Gewalt, wie z.B. Feuerschäden oder Überschwemmungen und unverschuldete Fälle von Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie-Rohstoff – und Hilfsstoff mangel, Streiks und Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers oder in Drittbetrieben, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und welche zu Leistungsstörungen führen, befreien für die Dauer der Störung ihrem Umfang entsprechend von der Verpfl ichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung der Liefer- oder Abnahmetermin um mehr als acht Wochen überschritten und ist nicht absehbar, ob die Störung beendet oder beseitigt werden kann, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

VII. Versand

1. Sofern der Versand der Ware vereinbart wurde, behält sich der Verkäufer die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch den Versand verursachte Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht bei einem Versendungskauf mit deren Absendung und im Falle einer Holschuld mit der Übergabe an den Käufer auf diesen
über.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer erfüllt hat.

2. Sofern der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug gerät, ist der Verkäufer ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen.

3. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für den Verkäufer statt. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Verkäufers zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zurzeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen Gegenständen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Verkäufers zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zurzeit der Vermischung). Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Schäden zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.

5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherungs-übereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen.

6. Der Käufer tritt hiermit alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich der Ansprüche aus Wechseln und Schecks im Voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er jedoch nicht befugt.

7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

8. Übersteigt der Wert der Sicherungen des Verkäufers dessen zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, so kann der Käufer vom Verkäufer die Freigabe von Sicherheiten des Verkäufers verlangen. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheidet der Verkäufer.

IX. Mängelrügen

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen und, sollten diese festgestellt werden, unverzüglich gegenüber dem Verkäufer  anzuzeigen. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Mängel nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Anlieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzeigt.

2. Bei verdeckten Mängeln, d.h. solchen, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht hätten entdeckt werden können, muss die Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels – ebenfalls schriftlich – erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verdeckten Mangel gehandelt hat, trifft den Käufer.

3. Gewöhnliche, d.h. alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen der Kaufsache oder von Teilen hiervon, stellen keinen Sachmangel dar und begründen daher keine Mängelrechte des Käufers.

X. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet für seine Lieferungen mit der Maßgabe Gewähr, dass er rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf seine Kosten im Wege der Nachbesserung beseitigt oder nach seinerWahl im Wege der Ersatzlieferung Ersatzware liefert oder fehlerhafte Teile austauscht. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu erlangen; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

2. Beim Verkauf von neuen Waren bzw. einer neuen Kaufsache beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und bei gebrauchten Waren und Gegenständen sechs Monate. Maßgebend für die Berechnung des gesetzlichen Verjährungsbeginns ist der Zeitpunkt der Anlieferung der Ware beim Käufer.

XI. Haftung

1. Jede sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung des Verkäufers für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Das Recht des Käufers, bei einer von dem Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Die Haftung des Verkäufers für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, bleibt unberührt, ist jedoch ausgeschlossen, sofern es sich um vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden handelt.

2. Auf die Verarbeitung der von ihm gelieferten Ware hat der Verkäufer regelmäßig keinen Einfluss. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden durch oder bei Verarbeitung der von ihm gelieferten Ware, sofern die Schäden nicht an der gelieferten Ware oder unmittelbar durch die gelieferte Ware entstehen, es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

3. Der in den Absätzen 1 und 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

XII. Anwendungstechnische Beratung/Zusicherungen

Anwendungstechnische Beratung oder Hilfe des Verkäufers in Bezug auf den Einsatz und/oder die Verarbeitung der von ihm angebotenen Ware erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Käufer jedoch nicht von der eigenen Prüfung der vom Käufer gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Erklärungen von Mitarbeitern oder Vertretern des Verkäufers in Bezug auf die Eigenschaften der vom Verkäufer angebotenen Ware sind nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt werden.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpfl ichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Ansprüche aus Wechseln und Schecks ist Hamburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

XIV. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Stand: 01.01.2019